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Kleingedrucktes: Durchlesen nicht zumutbar |
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Kleingedrucktes: Durchlesen im Reisebüro nicht zumutbar Frankfurt (wog). Urlaubern ist es nicht zuzumuten, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Veranstalterkatalog zu studieren. Der Bundesgerichtshof entschied damit gegen einen Reiseveranstalter, der - wie oft üblich - seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „Kleingedrucktes" in seinem Katalog wiedergibt. Nach dem Gesetz gilt: AGB müssen vor Buchung dem Kunden „vollständig Übermittel werden". In diesem Falle steht in den AGB aber auch, dass die eigentlich zweijährige Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche des Urlaubers bereits ein Jahr nach Reiseende verjähren sollen. Die klagenden Gäste hatten dieses Detail im Reisebüro nicht beachtet, als sie ihre Reise nach Mauritius buchten. Auf der Ferieninsel jedoch fanden sie dann Reisemängel vor, derentwegen sie vom Veranstalter die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangten. Dies taten sie zwar binnen vier Wochen nach Reiseende - und hielten damit eine andere, wichtige Frist ein. Ihre zugehörige Klage erreichte den Veranstalter aber durch ein Versehen erst mehr als ein Jahr später. Und wurde deshalb - unter Hinweis auf die Verjährungsklausel in seinen AGB - zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte noch dem Veranstalter Recht gegeben. Die klagenden Urlauber hätten eine „zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu ~ \ nehmen". Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Kleingedrucktes während der Buchung im Reisebüro nebenbei durchzulesen, sei nicht zumutbar. Folge: Die Ansprüche der Urlauber auf Rückzahlung und Entschädigung sind nicht verjährt. Sie können versuchen, diese durch eine Klage vor Gericht durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2009, Az.: Xa ZR 141/07) Quelle: touristik aktuell 09-10/09
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