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Kleingedrucktes:

Durchlesen im Reisebüro nicht zumutbar

 

Frankfurt (wog). Urlaubern ist es nicht zuzumuten, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort auslie­genden Veranstalterkatalog zu studie­ren. Der Bundesgerichtshof entschied damit gegen einen Reiseveranstalter, der - wie oft üblich - seine Allgemei­nen Geschäftsbedingungen (AGB) als „Kleingedrucktes" in seinem Katalog wiedergibt. Nach dem Gesetz gilt: AGB müssen vor Buchung dem Kunden „vollständig Übermittel werden". In diesem Falle steht in den AGB aber auch, dass die eigentlich zweijährige Verjährungsfrist für vertragliche An­sprüche des Urlaubers bereits ein Jahr nach Reiseende verjähren sollen. Die klagenden Gäste hatten dieses Detail im Reisebüro nicht beachtet, als sie ihre Reise nach Mauritius buchten. Auf der Ferieninsel jedoch fanden sie dann Reisemängel vor, derentwegen sie vom Veranstalter die teil­weise Rückzahlung des Reise­preises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangten. Dies taten sie zwar binnen vier Wochen nach Reiseende - und hielten damit eine andere, wichtige Frist ein. Ihre zuge­hörige Klage erreichte den Veranstal­ter aber durch ein Versehen erst mehr als ein Jahr später. Und wurde deshalb - unter Hinweis auf die Verjährungsklausel in seinen AGB - zurückgewie­sen. Die Vorinstanz hatte noch dem Veranstalter Recht gegeben. Die kla­genden Urlauber hätten eine „zumut­bare Möglichkeit gehabt, von die­sen Bedingungen Kenntnis zu ~ \ nehmen". Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Kleinge­drucktes während der Buchung im Reisebüro nebenbei durchzulesen, sei nicht zumutbar. Folge: Die Ansprüche der Urlauber auf Rückzah­lung und Entschädigung sind nicht verjährt. Sie können versuchen, diese durch eine Klage vor Gericht durchzu­setzen
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2009, Az.: Xa ZR 141/07)  Quelle: touristik aktuell 09-10/09