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Urteil des Landgerichts Frankfurt v. 9.109 (Az.: 2-19 O 153/08) Leitsatz Die Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gehen nicht so weit, auf Wunsch des nicht mitreisenden Ehepartners ein mit dem Hinweis „Do not disturb“ versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Sachverhalt Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Sharm El Sheikh für die Zeit vom 18. Mai bis 1. Juni 2007 zum Preis von 568 Euro. Sie bewohnte dort ein Einzelzimmer. Am 31. Mai fand kein Zimmerservice statt, weil die Klägerin an ihr Zimmer ein „Do not disturb“-Schild gehängt hatte. Der Klägerin wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe und sich Sorgen mache, da sie sich nicht gemeldet hatte. Der Ehemann der Klägerin rief auch die Beklagte selbst an, damit diese veranlasse, dass das Zimmer der Klägerin überprüft werde. Zwei weitere Nachrichtenzettel, darunter eine Nachricht des Hotels mit dem Hinweis, man habe versucht, sie zu erreichen, sie mögesich dringend melden, wurden der Klägerin am 1. Juni unter der Tür durchgeschoben. Im Laufe des Tages wurde das Hotelzimmer dann geöffnet. Die Klägerin lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett. Sie wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich fünf Tage im Koma. DieKlägerin war bis Ende November 2007 arbeitsunfähig und leidet als Folge der Harnvergiftung noch heute unter Problemen mit der Sprache. Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann habe mindestens 20 Mal an der Hotelrezeption angerufen und verlangt, ihr Zimmer zu kontrollieren, da ihr etwas zugestoßen sein müsse. Hierzu behauptet die Klägerin weiter, dass dann, wenn die Hotelmitarbeiter auf die Anrufe ihres Ehemannes reagiert und sie bereits am 31. Mai gefunden hätten, eine Infusion durchden Hotelarzt genügt hätte, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen. Die Klägerin verlangt unter anderem Rückerstattung des Reisepreises, Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, Erstattung diverser Kosten und Schmerzensgeld. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorfall sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin. Es liege bereits keine Pflichtverletzung vor, denn es bestehe keine Pflicht, ständig aufgrund vager Vermutungen Reisegäste zu überwachen und zu kontrollieren. Es komme öfter vor, dass sich Reisende mit Urlaubsbekanntschaften auf ihre Zimmer zurückzögen und nicht gestört werden wollten. Anrufe von Ehegatten Alleinreisender, die mit fehlenden Rückrufen begründet werden, seien in Hotels an der Tagesordnung. Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet. Die Erkrankung der Klägerin fällt in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos. Anknüpfungspunkt für Ansprüche gegen die Beklagte könnte nur der Umstand sein, dass trotz Anrufen des Ehemannes der Klägerin das Hotelzimmer der Klägerin nicht frühergeöffnet wurde. Hierzu waren die Mitarbeiter des Hotels als Erfüllungsgehilfen der Beklagtenedoch nicht verpflichtet. Ebensowenig bestand Veranlassung für die Beklagte selbst, aufentsprechende Maßnahmen seitens des Hotels hinzuwirken.Den Reiseveranstalter treffen zwar Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden, jedoch gehen diese nicht so weit, auf Wunsch anderer Personen, ein mit demHinweis „Do not disturb“ versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkt dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Darin läge ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes, der ausdrücklich seinen Wunsch, nicht gestört zu werden, kundgetan hat.
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