Einbeziehung allgemeiner Reisebedingungen bei Buchung einer Pauschalreise im stationären Vertrieb. Aus einer Info eines Reiseveranstalters: Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie an dieser Stelle noch einmal auf eine Ihnen möglicherweise bereits bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26.02.2009 hinweisen, Diese Entscheidung ist für die alltägliche Praxis des stationären Reisebürovertriebs von durchaus großer Bedeutung. Neben anderen Punkten beschäftigt sich der BGH in seiner Entscheidung mit der Frage der Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen (ARB) bei der Buchung einer Pauschalreise im Reisebüro, wobei er die bisher oft gängige und auch nachüberwiegend vertretener Auffassung ausreichende Praxis nun nicht mehr gelten lässt.
Zusammengefasst müssen für die rechtswirksame Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen in einen Reisevertrag drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein - Bei Vertragsschluss muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Allgemeinen Reisebedingungen
(des jeweiligen Vertragspartners) erfolgen. - Bei Vertragsschluss muss die Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme dieser ARB bestehen
- Der Reisende muss sein Einverständnis mit der Geltung der ARB erklärt haben.
Dies ist im Wesentlichen nicht neu, der BGH konkretisiert nun jedoch in seiner Entscheidung das Kriterium der „Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme“: War es bislang ausreichend, dass der Katalog des jeweiligen Reiseveranstalters mit den darin abgedruckten ARB im Reisebüro dem Reisenden vorgehalten oder hätte eingesehen werden können,so lässt der BGH dies nun nicht mehr genügen. Vielmehr müssen die Allgemeinen Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragsschluss „zur Verfügung gestellt“ werden. Für den stationären Vertrieb, wie aber auch bei telefonischen Buchungen bedeutet dies, dass die ARB dem Reisenden in jedem Fall vor Zustandekommen des Reisevertrages ausgehändigt werden müssen. Dies kann in Form der Aushändigung des vollständigen Kataloges des Reiseveranstalters erfolgen (soweit darin die ARB abgedruckt sind) oder aber durch Aushändigung eines Ausdrucks der ARB, und zwar vor (!) verbindlicher Buchung. Die Entscheidung des BGH wird in der rechtlichen Praxis von großer Relevanz sein, weshalb wir Sie auch im eigenen Interesse bitten möchten, die aufgestellten Grundsätze bei der Buchung in Ihrem Reisebüro zu beachten. Die Veranstalter-ARB enthalten für die Abwicklung des Reisevertrages aber auch für das Entstehen von Provisionsansprüchen und die Durchsetzbarkeit von Reiserücktrittskosten unverzichtbare Regeln, die notwendigerweise wirksam in den Pauschalreisevertrag einbezogen werden müssen. Wir empfehlen Ihnen daher, in jedem Fall vor Einholung der Unterschrift des Reisenden unter die Reiseanmeldung diesem entweder den jeweiligen aktuellen Katalog des Reiseveranstalters vollständig auszuhändigen oder dem Reisenden zumindest einen vollständigen Ausdruck der jeweils aktuellen Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen. (soweit nicht genügend Kataloge vorhanden sein sollten, bieten wir die Möglichkeit des Ausdrucks unserer ARB im pdf-Format über unsere Internetseite. Idealerweise lassen Sie sich den Erhalt des Kataloges oder eines Ausdrucks der ARB von dem Reiseanmelder schriftlich bestätigen oder fertigen zumindest darüber einen Aktenvermerk an, so dass auch später die „Aushändigung“ der ARB nachvollzogen werden kann. Wir hoffen, mit dieser kurzen Information Ihnen noch einmal einen nützlichen Hinweis gegeben zu haben. Sollten Sie eitere Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
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